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Hier finden Sie die im Netzwerk Kinderschutz entwickelten Arbeitshilfen:

Hier finden Sie ausgewählte Arbeitshilfen und Materialien des Landesverbandes NRW sowie des Kompetenzzentrums Kinderschutz:

Die Broschüre stellt Grundlagen des Bundeskinderschutzgesetzes ausführlich dar und rückt kommunale Handlungsmöglichkeiten in den Mittelpunkt.

Mit Kindern entwickeltes Materialpaket für Fachkräfte, Kinder im Kita-Alter und ihre Eltern. Die Kamishibai-Bildkarten im DIN A 3-Format stellen das Gesetz als Geschichten aus der Lebenswelt von Kindern dar.

Wie gehen Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe mit fachlicher Uneinigkeit bei Gefährdungseinschätzungen nach § 8a SGB VIII um? Im vorliegenden Bericht sind die Ergebnisse des 2019 durch das Kompetenzzentrum Kinderschutz NRW durchgeführte Projekts zusammengefasst.

Überarbeitung der bereits 2009 veröffentlichten Expertise des DKSB Landesverband NRW e. V., der Bildungsakademie BiS und des Instituts für soziale Arbeit zur Ausgestaltung der Rolle der Kinderschutzfachkraft auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG).

Die Arbeitshilfe für Fachkräfte im Kinderschutz unter besonderer Berücksichtigung der Kinderrechte richtet sich vor allem an Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe und im Arbeitsfeld Justiz. Neben der Darstellung von Kinderrechten bietet die Arbeitshilfe Anregungen für die Praxis zu den Themen Beteiligung von Kindern, Gespräche mit Kindern und kindzentrierte Fallarbeit.

Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung stellen sogenannte „unbestimmte Rechtsbegriffe“ dar.. Wann die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung erreicht ist, bedarf somit in jedem Einzelfall einer komplexen fachlichen Einschätzung. Genau diese fehlende Eindeutigkeit führt bei pädagogischen Fachkräften häufig zu großen Unsicherheiten. Hier setzte eine Studie des Kompetenzzentrums Kinderschutz an.

Welche Aufgaben haben Kinderschutzfachkräfte? Und was müssen sie können, um diesen Anforderungen gerecht zu werden? Die Publikation widmet sich den Tätigkeiten und der Qualifikation von Kinderschutzfachkräften nach §§ 8a, 8b Abs. 1 SGB Vlll und § 4